Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht
Fallen vermeiden - Initiative ergreifen |
Des Weiteren wurden vorhandene Bestimmungen zum Schutz bestimmter Personengruppen – Definitionskriterien wären hier bspw. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Behinderung etc. - ergänzt oder ersetzt. Dieses Benachteiligungsverbot ist bspw. hauptsächlich § 7 AGG geregelt. Mit den neuen Bestimmungen kommen Arbeitgebern künftig auch neue ggf. umwälzende Organisationspflichten zu.
In gleichem Zuge erhalten Beschäftige erweiterte Rechte bezüglich der Beschwerdemöglichkeiten, Durchsetzung von Leistungsverweigerung und Entschädigungsforderungen.
Weitreichende Folgen kann diese Neuregelung insbesondere für Arbeitgeber nach sich ziehen, die es versäumen innerbetriebliche Abläufe und Strukturen frühzeitig in Einklang mit dem neuen AGG zu bringen. Sollten arbeitsrechtliche Verträge und Maßnahmen von diesem Gleichbehandlungsgesetz abweichen, drohen Schadensersatzklagen und die Unwirksamkeit arbeitgeberseitiger Bestimmungen.
Spätestens ab dem 01. August 2006 müssen Arbeitgeber also für einen diskriminierungsfreien Betriebsablauf Sorge tragen und entsprechende Vorkehrungen und Anpassungen umsetzen, um diesbezügliche Risiken möglichst klein zu halten. Daher sollten sich Unternehmer und Personalverantwortliche rechtzeitig mit den genauen Inhalten des AGG vertraut machen.
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